Vorbemerkung: Die Spaltung unterscheidet sich von der Verschmelzung durch Vermögensübertragung im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Neben der hier nicht in Betracht kommenden Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) sind noch die Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) sowie die Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) zu unterscheiden. § 125 Satz 1 UmwG ordnet für die Spaltung …