Nach den Bilanzierungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches kann Genussrechtskapital (und soweit verbrieft – entsprechend Genussscheinkapital) je nach Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen entweder Fremdkapital oder Eigenkapital darstellen. Für die Qualifizierung als bilanzielles Eigenkapital ist in erster Linie die Gläubigerschutzfunktion des Jahresabschlusses von Bedeutung und demzufolge die Frage, ob das überlassene Genussrechtskapital eine ausreichende Haftungsqualität aufweist und der Gesellschaft längerfristig…