Die wesentlichen Kriterien des HGB’s für den bilanziellen Ausweis einer stillen Beteiligung im Eigenkapital einer Gesellschaft sind: Nachrangabrede, d.h. Rangrücktritt gg. anderen Forderungen im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall. Erfolgsabhängigkeit der Vergütung. Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe. Längerfristige Kapitalüberlassung. (lt. Rechtsprechung mindestens ein Zeitraum von 5 Jahren). Ein stiller Gesellschafter tritt nach außen nicht auf, d.h….