Bei einer GmbH mit „in der Regel“ mehr als 500 Arbeitnehmern besteht die Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten, der zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzten ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 DrittelbG), 2000 Arbeitnehmer besteht die Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten, der zur Hälfte (vollparitätisch) mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist (§§ 1 Abs. 1,…