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- Bei einer GmbH mit „in der Regel“ mehr als
- 500 Arbeitnehmern besteht die Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten, der zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzten ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 DrittelbG),
- 2000 Arbeitnehmer besteht die Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten, der zur Hälfte (vollparitätisch) mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist (§§ 1 Abs. 1, 5, 7 MitbestG).
- Die Mindestgröße eines drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats beträgt 3 Mitglieder, davon 1 Arbeitnehmervertreter.
- Die Mindestgröße eines vollparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats beträgt 12 Mitglieder, davon 6 Arbeitnehmervertreter (davon 4 Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften).
- „In der Regel“ meint bei der Ermittlung des Schwellenwerts der Arbeitnehmerzahlen, dass nicht allein ein bestimmter Stichtag entscheidet, sondern eine Prognose über die künftige Entwicklung der Arbeitnehmerzahl anzustellen ist. Bloß vorübergehende Schwankungen bleiben außer Betracht, aber ein regelmäßiges Überschreiten führt zur Pflicht der Mitbestimmung. Mitzuzählen sind grds. nur inländische Arbeitnehmer (einschließlich Leiharbeitnehmern, wenn deren Einsatzdauer im Entleiherunternehmen sechs Monate übersteigt).
- Nach dem DrittelbG werden der Muttergesellschaft auch die Arbeitnehmer solcher abhängiger Konzerngesellschaften zugerechnet, mit denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder die in die Muttergesellschaft eingegliedert sind; das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrages begründet keine Zurechnungspflicht.
- Nach dem MitbestG werden der Muttergesellschaft die Arbeitnehmer der abhängigen Konzerngesellschaften sogar ohne Vorliegen eines Beherrschungsvertrages zugerechnet.
- Die Nichteinrichtung eines Aufsichtsrats ist nicht unmittelbar sanktionsbewährt, sie stellt jedoch einen Rechtsverstoß dar.
- Die Einhaltung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben ist inzwischen üblicher Prüfungsgegenstand im Rahmen von Due Diligence Prüfungen.
- Die dauerhafte Sicherung legaler Mitbestimmungsfreiheit kann insbesondere für angelsächsische Investoren bei dynamisch wachsenden Unternehmen ein relevantes Investitionskriterium bilden.
- Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (mitbestimmungsfähige Rechtsform, regelmäßiges Überschreiten der relevanten Schwellenwerte) kann die Einrichtung eines (mitbestimmten) Aufsichtsrats im Wege eines gerichtlichen Statusverfahrens erzwungen werden.
- Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft.
- Antragsberechtigt sind u.a. Gewerkschaften, Betriebsräte oder ein Quorum von 1/10 der Arbeitnehmer.
- Liegen die Voraussetzungen für einen mitbestimmten Aufsichtsrat vor, ergeht ein entsprechender gerichtlicher Beschluss, in dessen Umsetzung die Gesellschafterversammlung gezwungen ist, einen Aufsichtsrat nach den Vorgaben des gerichtlichen Beschlusses einzurichten.
- Es gibt jedoch auch im deutschen Recht Gestaltungsmöglichkeiten. Diese sollten nach Möglichkeit vor dem Eintritt der Mitbestimmungspflicht ausgelotet und genutzt werden. Das setzt primär bei der Wahl der richtigen Rechtsform an:
- Das deutsche Mitbestimmungsrecht findet keine Anwendung auf Personengesellschaft wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft. Das ist allerdings auf den ersten Blick keine optimale Handlungsoption, da diese Rechtsformen keine vollständige Beschränkung der Haftung aller Gesellschafter vorsehen: Denn bei der offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei der Kommanditgesellschaft trifft dies zumindest auf den sogenannten „Komplementär″ zu, also den persönlich haftenden Gesellschafter, von dem jede Kommanditgesellschaft mindestens einen haben muss. Anders gestaltet sich das wirtschaftliche Ergebnis jedoch, wenn man bei einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft als einzigen persönlich haftenden Gesellschafter vorsieht und somit eine sog. GmbH & Co. KG schafft.
- Wie aber sieht die Mitbestimmung nach deutschem Recht bei der GmbH & Co. KG aus? Bei einer Personengesellschaft wie der KG bleibt es dabei: Die KG trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Mitbestimmung, gleich wie viele Mitarbeiter sie beschäftigt und die Komplementär-GmbH beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter, so dass bei ihr die Mitarbeiterschwelle, also die zweite Voraussetzung der Mitbestimmung nicht erreicht wird.
- Aber: keine Regel ohne Ausnahme. Wenn der alleinige Komplementär einer KG, wie es bei der GmbH & Co. KG der Fall ist, eine Kapitalgesellschaft ist, kann die Mitbestimmung in besonderen Fällen doch eingreifen. Nämlich dann, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Erstens werden die Mitarbeiter beider Gesellschaften zusammengerechnet. Kommen GmbH und KG kumuliert zusammen auf mehr als 2000 Arbeitnehmer, ist die erste Voraussetzung für die Mitbestimmung in der GmbH & Co. KG erfüllt.
- Sodann müssen zweitens die GmbH und die KG vom gleichen Gesellschafter kontrolliert werden, was bei der GmbH & Co. KG in aller Regel der Fall ist.
- Und drittens darf die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb führt noch mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Sind die drei Voraussetzungen bei der GmbH & Co. KG gegeben, so werden die Mitarbeiter der KG der Komplementär-GmbH für die Zwecke der Mitbestimmung zugerechnet.
- Damit erfüllt die GmbH aber alle Voraussetzungen für eine paritätische Mitbestimmung und bei ihr ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Es gilt jedoch: Eine Drittelmitbestimmung bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 500 aber weniger als 2.000 Mitarbeitern findet bei der GmbH & Co. KG in aller Regel nicht statt.
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