Die SE ist eine Aktiengesellschaft nach europäischem Recht. Die Anteile an einer SE sind Aktien, genauso ausgestaltet wie bei einer nationalen AG. Ein Rechtsformwechsel in die SE erhält die Rechtsträgeridentität, also alle Rechtsbeziehungen (Arbeitsverträge, Kundenverträge, sonstige Verträge) bleiben unverändert bestehen.
Eine SE unterliegt in allen rechtlichen Belangen dem Recht der nationalen Aktiengesellschaft mit im Wesentlichen zwei Ausnahmen:
- Zum einen kann eine SE entweder – wie die AG – ein dualistisches Leitungssystem bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat installieren oder ein sog. monistisches Leitungssystem in dem sog. geschäftsführende Direktoren – vergleichbar den Geschäftsführern bei einer GmbH – das Tagesgeschäft führen und ein Verwaltungsrat dies überwacht und die strategische Leitungsmacht innehat.
- Zum anderen – und das ist am Wichtigsten – unterliegt eine SE nicht den nationalen Mitbestimmungsgesetzen (also nicht dem Drittelbeteiligungsgesetz und nicht dem Mitbestimmungsgesetz 1976). Im Rahmen der Gründung einer SE muss dafür ein sog. Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchgeführt werden. Das umfasst die Information der Arbeitnehmer über das Vorhaben zur Gründung einer SE und die Verhandlung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE. Diese ist im Falle einer mitbestimmungsfreien SE begrenzt auf ein sog. Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten.
- Bezüglich der Mitbestimmung gilt für eine SE ein strenges „Vorher/Nachher“-Prinzip. Wenn die SE zum Zeitpunkt ihrer Gründung legaler Weise nicht der Mitbestimmung nach nationalen Vorschriften unterliegt, dann wird die SE mitbestimmungsfrei gegründet und kann dauerhaft mitbestimmungsfrei bleiben, selbst wenn sie dann über die Schwellenwerte von 500 oder 2.000 Arbeitnehmern (wie diese im DrittelbG bzw. MitbestG vorgeschrieben sind) wächst. Beispiel: Eine GmbH, die direkt selbst nicht mehr als 500 Arbeitnehmer in Deutschland und insgesamt mit ihren inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, kann in die Rechtsform der SE umgewandelt werden und dann auch bei weiterem Wachstum über 2.000 Arbeitnehmer dauerhaft mitbestimmungsfrei bleiben.
- Mitbestimmung meint in diesem Zusammenhang das Recht für Arbeitnehmer-/Gewerkschaftsvertreter im Aufsichts-/Verwaltungsrat vertreten zu sein.
Voraussetzung für eine formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der SE ist, dass die Ausgangsgesellschaft die Rechtsform der AG hat. Das ist aber bei einer GmbH überhaupt kein Problem in der Umsetzungspraxis, sondern bedarf nur einer kurzen (wenige Wochen dauernden) Zwischenphase der AG. Vielfach von uns praktiziert.
Weitere Voraussetzung für eine formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform der SE ist, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung seit mindestens 2 Jahren über eine Tochter- oder Enkelgesellschaft mit Sitz in einem anderen Land der EU/des EWR verfügt. Dahinter verbirgt sich der „europäische Gedanke“ der SE. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, kann die Gründung einer SE aber auch mittels einer Verschmelzung einer leeren Vorrats-AG aus Österreich rein nach Deutschland erreicht werden.