Die wesentlichen Kriterien des HGB’s für den bilanziellen Ausweis einer stillen Beteiligung im Eigenkapital einer Gesellschaft sind:
- Nachrangabrede, d.h. Rangrücktritt gg. anderen Forderungen im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall.
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung.
- Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe.
- Längerfristige Kapitalüberlassung. (lt. Rechtsprechung mindestens ein Zeitraum von 5 Jahren).
Ein stiller Gesellschafter tritt nach außen nicht auf, d.h. eine solche Beteiligung ist wirklich „still“ im Sinne von geheim. Die stille Beteiligung wird auf der Passivseite ausgewiesen ohne das der Name des stillen Beteiligten veröffentlicht bzw. genannt wird.
Klingt einfach, hindert einen aber meist.
Dirk Stader