Sowohl auf der Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite gibt es Unsicherheiten in Bezug auf das Thema „Bildungsurlaub“. In vielen Unternehmen und Betrieben kommt dieses anerkannte Maßnahme der Aus- und Weiterbildung daher viel zu kurz bzw. wird weder von den Arbeitnehmern pro-aktiv angefragt, noch weisen Arbeitgeber von sich aus auf diese Möglichkeit hin. Das ist insbesondere deswegen sehr schade, weil es ein umfangreiches, anerkanntes und interessante Angebot von verschiedenen Anbietern und Institutionen für Arbeitnehmer gibt, das kaum Beachtung und Nachfrage findet.
Die wesentlichen Regelungen zum Bildungsurlaub für Arbeitnehmer sind hier am Beispiel „Hamburg“ zusammengefasst:
- Jeder Mitarbeiter hat innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Möglichkeit bis zu 10 Arbeitstage Bildungsurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, der Bitte eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub nachzukommen.
- Ein Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht dabei erst nach den ersten 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Den Zeitpunkt der Freistellung sollte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber frühzeitig, in der Regel 6 Wochen vor Beginn, mitteilen.
- Die Freistellung kann nur bei anerkannten Veranstaltungen gewährt werden, die an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Ein Liste mit den anerkannten Veranstaltungen in Hamburg findet sich beispielsweise hier: http://bildungsurlaub-hamburg.de/search?q=
- Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Verlangen die Anmeldung zur jeweiligen Bildungsveranstaltung gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen.
- Die Freistellung für den Bildungsurlaub kann nur dann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die nach sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, dazwischen kommen. Der Freistellungsanspruch für berufliche Weiterbildung ist in einem solchen Fall dann übrigens auf das nächste Kalenderjahr übertragbar. Es empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitgebers, den Wunsch auf Verschiebung der Maßnahme durch den Arbeitgeber, schriftlich zu dokumentieren.
- Für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse gelten die hier beschriebenen Regelungen pro rata temporis.
Dieser Beitrag kann lediglich einen kurzen Überblick über die aktuellen Regelungen geben. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Thema ist sicherlich interessant und spannend. Daher Für den interessierten Leser kann der kompletter Gesetzestext hier nachgelesen werden:
http://www.bildungsurlaub.com/arbeitnehmerweiterbildungsgesetz_hamburg.htm