Folgende Beschäftigungsmöglichkeiten für Angestellte bestehen derzeit für Unternehmen in Deutschland:
1. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über EUR 400,00 monatlich (Normalfall):
Der Mitarbeiter erhält mehr! als EUR 400,00 Bruttogehalt monatlich und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Höhe der Vergütung und die Anzahl der zu leistenden Stunden ist frei vereinbar. Der Mitarbeiter muss Abgaben in allen Sozialversicherungszweigen abführen sowie Lohnsteuern aus dieser Beschäftigung. Die zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber aus den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung betragen ca. 23 % zusätzlich zum Bruttogehalt des Mitarbeiters.
2. Minijobber auf 400,00-Euro-Basis (Normalfall):
Ein Arbeitnehmer kann in einem oder mehreren so genannten Minijobs bis zu EUR 400,00 insgesamt als Bruttoeinkommen erzielen. Das Geld wird dem Mitarbeiter brutto für netto ausgezahlt, so dass er in seiner Abrechnung keine Nebenkosten als Abzug erhält. Die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber betragen 30 %, welche zusätzlich zu den EUR 400,00 vom Arbeitgeber allein zu tragen sind.
3. Beschäftigung eines Werkstudenten (Ausnahme):
Ein Werkstudent darf in einem Unternehmen bis zu 20 Wochenstunden leisten und erhält hierfür ein Bruttogehalt, welches steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Die Sozialversicherungspflicht beschränkt sich jedoch lediglich auf die Rentenversicherungsbeiträge, welche hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen sind.
Der Arbeitgeber leistet zu diesem Beschäftigungsverhältnis einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 9,95 % zusätzlich. Der Arbeitnehmer hat einen Abzug in der Sozialversicherung in Höhe von ebenfalls 9,95 % von seinem Bruttogehalt. Die Lohnsteuer wird individuell dem Arbeitnehmer nach seiner Lohnsteuerklasse abgezogen. Der Arbeitnehmer muss ordentlicher Student einer staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder dem europäischen Ausland sein.
4. Pflichtpraktikum im Angestelltenverhältnis (Ausnahme):
Ein Arbeitnehmer kann sozialversicherungs- und steuerfrei abgerechnet werden, wenn er ein Pflichtpraktikum in Ihrem Unternehmen absolviert. Der Arbeitnehmer muss ordentlicher Student einer staatlich anerkannten Hochschule sein und in dessen Studienordnung muss ein solches Praktikum vorgeschrieben sein. Die Vergütung des Praktikums muss sich auf einen Auslagenersatz und eine dem Studenten angemessene Unterstützung während der Zeit des Praktikums beschränken. Die Vergütung muss also deutlich unter Vergütungen anderer Angestellter des Unternehmens liegen und sollte lediglich Aufwandsersatzcharakter besitzen. Das Praktikum kann in Vollzeit abgeleistet werden, muss aber in seiner Gesamtdauer zeitlich begrenzt sein, welches aus der Studienordnung des Praktikanten zu entnehmen sein muss. Für den Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Beschäftigung eines Praktikanten.
Alle anderen Praktikanten (also Nicht-Pflichtpraktikanten) müssen in eine der anderen Kategorien eingeordnet werden!