1. starre Planung
– wenn Handlungsspielräume bei der Ermittlung der Entscheidung am Anfang nicht berücksichtigt werden Þ ökonom. unvernünftig,
– zu Beginn des Planungszeitraums werden unabhängig von den eintretenden Ereignissen/Inf. alle Entscheidungen bis zum Planungshorizont festgelegt (Auswahl derjenigen Entscheidungsalternative mit dem höchsten Erwartungswert),
– keine bdeingten Startegien u/o Revisionen,
– Nicht-Beachtung zukünftiger Handlungsspielräume
2. flexible Planung
– die zu einem bestimmten Zeitpunkt duchzuführende Aktion kann nicht unabhängig von den zukünftigen Aktionen optimal festgelegt werden,
– flexible Planung legt simultan mit der optimalen Aktion für den Beginn des Planungszeitraums Eventualpläne über zukünftige Aktionen fest,
– welche Eventualpläne letztlich realisiert werden hängt von der Entwicklung der Umwelt des Betriebes ab
– bei sicheren Erwartungen über die Entwicklung der Umwelt können alle zukünftigen Aktionen endgültig festgelegt werden
– in der Realität bestehen jedoch unsichere Erwartungen über die Umweltentwicklung, wobei sich diese Erwartungen im Zeitablauf ändern, je nachdem welche „neue“ Inf. zugehen
– do solche Inf. zugehen ist es nicht sinnvoll, zukünftige Aktionen schon endgültig festzulegen
– vielmehr sollte erst dann endgültig entschieden werden, wenn dieser Zeitpunkt tatsächlich eingetreten ist, weil dann alle Inf. berücksichtigt werden können, die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorliegen (d.h. Berückscihtigung alternativer Zukunftslagen)
– Lösung ist die Entwicklung eines Systems von Eventualplänen, das Flexibilität gewährleistet und eine optimale Elastizität des Betriebes erreicht
mögliche Zielsetzungen:
risikoneutral = Maximierung des Erwartungswertes
risikoscheu = Maximierung des Risikonutzens
Sonstiges
Zustandsbaum = stochastische verknüpfung zw. Umweltzuständen
Entscheidungsbaum = Einbeziehung alternativer Entscheidungslagen
– suboptimale Entscheidungsmöglichkeiten werden vernachlässigt (Dominanz)
– unterschiedliche Kapitaleinsätze bei Endwertmethode werden vernachlässigt, da hier der Endwert als aufgezinster kapitalwert einer Inv., die sich zum Kalkulationszins verzinst gleich Null ist