I. Vor Beginn der Liquidation
Die in Liquidation befindliche GmbH behält grundsätzlich ihre Rechts-, Partei- und Grundbuchfähigkeit und besteht als Rechtspersönlichkeit fort. Die bisherige Firma ist mit dem Zusatz „in Liquidation“ oder „i.L.“ zu versehen, § 68 Satz 2 GmbHG, und kann im Übrigen weitergeführt werden.
Träger der Liquidation sind die Liquidatoren. Geborene Liquidatoren sind die Geschäftsführer, § 66 Absatz 1 und Absatz 4 i.V.m. § 6 Absatz 2, Sätze 3 und 4 GmbHG. Das Amt kann aber auch einer anderen Person durch Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss übertragen werden. Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind zur Anmeldung in das Handelsregister anzumelden, § 67 Absatz 1 GmbHG. Ein Liquidator kann das Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Ein Liquidatorwechsel ist zur Anmeldung in das Handelsregister anzumelden, § 67 Absatz 1 GmbHG.
II. Aufgaben des Liquidators
1. Anmeldung der Auflösung
Grundsätzlich ist die Auflösung einer GmbH von den Liquidatoren beim Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, § 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn als Auflösungsgrund die Einleitung eines Konkursverfahrens, die gerichtliche Feststellung eines Mangels am Gesellschaftsvertrag oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorliegt, § 65 Abs. 1 Satz 2 GmbHG
2. Bekanntgabe der Auflösung und Aufforderung an die Gläubiger
Die Liquidatoren haben die Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft zu drei verschiedenen Zeitpunkten in den in § 30 Abs. 2 GmbHG bezeichneten öffentlichen Blättern bekannt zu machen, § 65 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Gleichzeitig sind die Gesellschaftsgläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche gegenüber der GmbH geltend zu machen, § 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Die Bekanntmachung kann an drei aufeinander folgenden Tagen erfolgen. Sie könnte etwa lauten:
„Die ABC GmbH mit Sitz in … (HR …) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.“
Mit der letzten Veröffentlichung beginnt das Speerjahr zu laufen (vgl. dazu unten unter Ziffer II).
3. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft
Mit der Auflösung der Gesellschafter treten die Liquidatoren an die Stelle der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft und übernehmen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Das bedeutet, dass der Liquidator z.B. bei Rechtsgeschäften jeder Art, auch gegenüber den Gesellschaftern, als Vertreter der GmbH auftritt, sowie in Prozessen. Die Liquidatoren besitzen somit gegenüber Dritten, zu denen grundsätzlich auch die Gesellschafter gehören, die gleiche gesetzliche Vertretungsmacht wie die Geschäftsführer. Im Innenverhältnis sind die Liquidatoren aber an den Gesellschaftsvertrag, den Liquidationszweck und nach § 37 Abs. 1 GmbHG an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.
§ 70 GmbHG umfasst die Aufgaben der Liquidatoren knapp:
– Beendigung der laufenden Geschäfte,
– Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft,
– Einziehen der Forderungen der Gesellschaft,
– Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld,
– gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.
Diese Aufzählung ist indes nicht vollständig. Der Liquidator ist organschaftlicher Vertreter der GmbH und hat insoweit alle Rechte und Pflichten des Organs. Der Liquidator ist zu jeder Maßnahme verpflichtet, die der angestrebten Liquidation dient. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Abwicklung zügig vonstatten geht und ein möglichst hohes Abwicklungsvermögen erwirtschaftet wird.
4. Beendigung der laufenden Geschäfte und Eingehung neuer Geschäfte
Grundsätzlich bedeutet Beendigung der laufenden Geschäfte nicht, alle Geschäfte sofort abzubrechen, die Vermögensgegenstände zu verkaufen und alle Verträge zu kündigen. Es ist vielmehr anzustreben, dass die Abwicklung wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse bringt. So sind ausstehende Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zu erbringen, begonnene Maßnahmen weiterzuführen, schwebende Prozesse fort- und durchzuführen.
5. Erfüllungen der Verpflichtungen der Gesellschaft
Hier ist zwischen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern zu unterscheiden. Aus § 73 Abs. 1 GmbHG ergibt sich, dass Forderungen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, erst nach Befriedigung aller anderen Forderungen zu erfüllen sind.
6. Einziehen der Forderungen der Gesellschaft
Die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft ist nicht auf Geldforderungen beschränkt. Hier können auch Dienstleistungs- oder Werkansprüche geltend gemacht werden. Bei Geldforderungen besteht die Möglichkeit, sie durch Verkauf oder Abtretung zu verwerten. Zu den einzuziehenden Forderungen gehören auch solche gegenüber den Gesellschaftern. Dazu zählen auch ausstehende Einlagen auf das Stammkapital. Eine Forderung gegen einen Gesellschafter darf aber nur insoweit eingezogen werden, wie es der Liquidationszweck erfordert.
7. Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld
Eine weitere Aufgabe des Liquidators ist die Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld, um damit die Gläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Das Gesellschaftsvermögen ist so zu veräußern, dass ein möglichst hoher Gegenwert für die Aktiva erzielt wird. Die Entscheidung darüber liegt allerdings im Ermessen des Liquidators.
8. Steuerliche Pflichten
Die steuerlichen Pflichten eines Liquidators ergeben sich aus § 34 Abs. 1 AO. Danach haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher oder juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihnen zu verwaltenden Mitteln gezahlt werden.
9. Haftung und Entlastung des Liquidators
Für den Liquidator gilt der gleiche Haftungsmaßstab wie für die Gesellschafter, § 43 GmbHG. Die Gesellschafter beschließen die Entlastung des Liquidators.
III. Sperrjahr
Das Sperrjahr beginnt nach § 73 Abs. 1 GmbHG an dem Tag, an dem zum dritten Mal der Gläubigeraufruf (vgl. oben) in den entsprechenden Blättern veröffentlicht wurde. Es handelt sich dabei um eine Frist i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB. Erfolgt die letzte Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes am 05.11.2004 so endet die Frist mit Ablauf des 05.11.2005. Mit der Vermögensverteilung kann dann also frühestens am 06.11.2005 begonnen werden.
Innerhalb des Sperrjahres darf kein Vermögen durch den Liquidator an die Gesellschafter verteilt werden. Dadurch soll die Sicherung bekannter oder unbekannter Gläubiger gewährleistet werden. Bestand und Fälligkeit von Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr grundsätzlich nicht berührt. Vor Ablauf des Sperrjahres fällige Verpflichtungen sind zu begleichen. Ansprüche gegen die Gesellschaft können auch zu späteren Zeitpunkten geltend gemacht werden, solange noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Ist die Vermögensverteilung noch nicht beendet, ist diese zu unterbrechen und der Gläubiger so zu behandeln wie alle anderen. Meldet sich aber ein Gläubiger erst nach Ablauf des Sperrjahres und Verteilung des Vermögens, dann geht er leer aus.
Allerdings sind bekannte Gläubiger wie sich aus § 73 Abs. 2 GmbHG ergibt, auf jeden Fall zu berücksichtigen. Dies ungeachtet der Tatsache, ob sich der Gläubiger bei der Gesellschaft gemeldet hat oder nicht. Als bekannt gilt ein Gläubiger immer dann, wenn der Grund und die Höhe seiner Forderung dem Liquidator im Wesentlichen bekannt sind. Der Liquidator darf das Vermögen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erst dann verteilen, wenn die Erfüllung der bekannten Verbindlichkeiten gesichert ist. Die Vorschriften über das Sperrjahr sind für die Gesellschaft zwingend und können nicht geändert werden.
IV. Gewinnausschüttung
Während der Abwicklung ist eine Gewinnausschüttung unzulässig. § 29 GmbHG ist außer Kraft gesetzt. Dabei gilt die Sperrwirkung soweit, dass nicht nur eine Ausschüttung von Liquidationsgewinnen, sondern auch von Kapital- und Gewinnrücklagen aus der Zeit vor der Auflösung verboten ist.
V. Vermögensverteilung
Grundsätzlich entsteht der Anspruch der Gesellschafter auf Erteilung erst nach Befriedigung oder Sicherung aller Gläubiger und nach Ablauf des Sperrjahres. Bis dahin besteht ein allgemeines Recht der Gesellschafter auf die Liquidationsquote. Nach § 72 Satz 1 GmbHG ist das Vermögen der Gesellschaft nach Ablauf des Sperrjahres entsprechend dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile unter die Gesellschafter zu verteilen. Abweichungen können nach § 72 Satz 2 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
VI. Beendigung
Die Gesellschaft ist voll beendet mit Abschluss der Liquidation oder Eintragung der Löschung. Der Abschluss der Liquidation ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Die Löschung der Gesellschaft im Handelregister darf nicht vor Ablauf des Sperrjahres erfolgen, um allen Gläubigern die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist in § 74 Abs. 2 GmbHG geregelt. Danach sind alle tatsächlich geführten Geschäftsbücher, Unterlagen und Schriften aufzubewahren, soweit ihre Aufbewahrungsfristen nach § 257 Abs. 4,5 HGB nicht bereits abgelaufen sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab der Übergabe an die Verwahrperson. Die Verwahrperson, die ein Gesellschafter oder ein Dritter (Treuhandgesellschaft, Bank, Liquidator usw. sein kann, muss in der Satzung oder durch Gesellschafterbeschluss bestimmt werden.
Klingt einfach, ist auch so.
Dirk Stader