Wenn die GuV den Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres richtig ermitteln soll, müssen Aufwendungen und Erträge periodenrichtig erfaßt werden; Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen (Þ GoB). Daraus folgt zweierlei:
1. Die GuV des alten Jahres darf keine Aufwendungen und Erträge enthalten, die wirtschaftlich dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, für die Zahlungen aber bereits im alten Geschäftsjahr geleistet wurden.
2. Andererseits muß die GuV des alten Geschäftsjahres auch diejenigen Aufwendungen und Erträge enthalten, die wirtschaftlich dem alten Geschäftsjahr zuzuordnen sind, für die aber Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr erfolgen.
Dies wird wie folgt gelöst:
1. Im ersten Fall (transitorische Posten) werden am Abschlußstichtag Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die am Anfang des neuen Geschäftsjahres sofort wieder aufgelöst werden. Abhängig davon, ob das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Geschäftsjahr geleistet oder erhalten hat, wird unterschieden:
– Hat das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Geschäftsjahr geleistet werden aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Sie dienen der periodenrichtigen Zuordnungen von Auszahlungen zu Aufwendungen. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte (d.h. festgelegte) Zeit danach darstellen (§ 250I HGB). Der Buchungssatz am Abschlußstichtag lautet: aktive Rechnungsabgrenzung an Aufwandskonto.
– Hat das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Jahr erhalten, werden passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Sie dienen der periodenrichtigen Zuordnung von Einzahlungen zu Erträgen. Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte (d.h. festgelegte) Zeit danach darstellen (§ 250 II HGB). Der Buchungssatz am Abschlußstichtag lautet: Ertragskonto an passive Rechnungsabgrenzung.
Beispiel 1: Eine GmbH zahlt die Januarmiete für ihr Verwaltungsgebäude bereits am 29.12. (Abschlußstichtag 31.12.)
Weil die Auszahlung vor dem Abschlußstichtag anfällt, aber dem ersten Monat des folgenden Geschäftsjahres zuzuordnen ist, muß ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
Beispiel 2: Außerdem möchte die GmbH für eine Werbekampagne einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, weil die Auszahlungen im abgelaufenen Geschäftsjahr stattfanden und die Wirkung nach Schätzung der Geschäftsführung einige Jahre anhält.
Diese Auszahlungen dürfen nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden, weil kein Aufwand für eine bestimmte Zeit vorliegt (einige Jahre); dies ist aber eine Voraussetzung für die Rechnungsabgrenzung.
2. Im zweiten Fall (antizipative Posten) werden am Abschlußstichtag sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten gebildet, die erst bei Zahlung im neuen Geschäftsjahr aufgelöst werden. Abhängig davon, ob das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr leistet oder erhält wird unterschieden:
– Leistet das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr, wird der auf das alte Geschäftsjahr entfallende Teil vorweggenommen und als Aufwand bzw. Sonstige Verbindlichkeit gebucht. Der Buchungssatz lautet: Aufwandskonto an sonstige Verbindlichkeiten.
– Erhält das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr, wird der auf das alte Geschäftsjahr entfallende Teil vorweggenommen und als Ertrag bzw. Sonstige Forderung (in der Bilanz unter sonstige Vermögensgegenstände) gebucht. Der Buchungssatz lautet: sonstige Forderungen an Ertragskonto.