- Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und zwar als wirtschaftliche Einheit
- Grundsatz der Vollständigkeit des Konzernabschlusses
- Einbeziehung aller Tochterunternehmen sofern keine Ausnahmen
- alle Vermögensgegenstände und Schulden sind vollständig aufzunehmen
- Grundsatz der einheitlichen Bewertung
alle Tochtergesellschaften sind auf die von der Muttergesellschaft vorgegebenen Bewertungsverfahren hin auszurichten (Vorgabe konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien ® Handelsbilanz II)
- Konsolidierungsstetigkeit
Vergleichbarkeit der Abschlüsse in der zeitlichen Entwicklung
- einheitliche Rechnungsperioden
- alle Konzernunternehmen sollen auf einen Stichtag abschließen
- Abschlußstichtag der Muttergesellschaft, der bedeutendsten Konzerngesellschaft oder der Mehrheit der Konzerngesellschaften
- Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen erstellen ggf. einen Zwischenabschluß
- Grundsatz der Wesentlichkeit
§§ 303 II, 304 II+III, 305 II HGB
Konsolidierungsvorgänge dienen dazu, Doppelerfassungen zu vermeiden, z.B.:
Mutter: ® Tochter:
Zinsertrag ® Zinsaufwand
Forderung ® Verbindlichkeit
Beteiligung ® Eigenkapital