Konsolidierungsgrundsätze

30 Juli 2009 von Dirk Stader Kommentieren »

 

  • Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und zwar als wirtschaftliche Einheit

 

  • Grundsatz der Vollständigkeit des Konzernabschlusses

- Einbeziehung aller Tochterunternehmen sofern keine Ausnahmen

- alle Vermögensgegenstände und Schulden sind vollständig aufzunehmen

 

  • Grundsatz der einheitlichen Bewertung

alle Tochtergesellschaften sind auf die von der Muttergesellschaft vorgegebenen Bewertungsverfahren hin auszurichten (Vorgabe konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien ® Handelsbilanz II)

 

  • Konsolidierungsstetigkeit

Vergleichbarkeit der Abschlüsse in der zeitlichen Entwicklung

 

  • einheitliche Rechnungsperioden

- alle Konzernunternehmen sollen auf einen Stichtag abschließen

- Abschlußstichtag der Muttergesellschaft, der bedeutendsten Konzerngesellschaft oder der Mehrheit der Konzerngesellschaften

- Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen erstellen ggf. einen Zwischenabschluß

 

  • Grundsatz der Wesentlichkeit

§§ 303 II, 304 II+III, 305 II HGB

 

 

Konsolidierungsvorgänge dienen dazu, Doppelerfassungen zu vermeiden, z.B.:

Mutter:                         ®                    Tochter:

Zinsertrag                      ®                    Zinsaufwand

Forderung                     ®                    Verbindlichkeit

Beteiligung                   ®                    Eigenkapital

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