Archiv für Juli 2009

Handelshemminsse

30 Juli 2009

Handelshemmnisse

 

Allgemein versteht man unter Handelshemmnissen Eingriffe in den Handelsverkehr zur Protektion der inländischen Wirtschaft oder als Sanktionsmaßnahme. Man unterscheidet direkt (Zöllen und mengenmäßige Kontingente, da sie Die Aus- und Einfuhr als Bemessungsgrundlage haben) und indirekt (Subventionen, da sie nicht Die Aus- und Einfuhr als Bemessungsgrundlage haben) handelshemmenden Maßnahmen.

 

Wirkungsweisen von Handelshemmnissen

 

-     Verbrauch des jeweiligen Produktes geht zurück, da bei Zöllen der Preis stigt und bei Kontingenten das Angebot künstlich verknappt wird.

-     Protektion erlaubt zusätzliche heimische Produktion

-     Anstieg der Staatseinnahmen

-     Wettbewerb wird verringert, so daß Unternehmen sich nicht mehr gezwungen sehen Kostenvorteile zu realisieren

-     Allokationswirkungen (z.B. Umverteilungswirkung beim Einkommen)

-     Entwicklungskonservierende Effekte (siehe Landwirtschaft)

-     Begrenzung des Nachfragespielraums

-     Preissteigerungen

-     Qualitätsverluste

 

GATT

 

Gegenseitigkeit

Handelsliberalisierung

Nicht-Diskriminierung (Meistbegünstigungsklausel)

 

Tarifäre/nicht-tarifäre Handelshemmnisse

 

Tarifäre Handelshemmnisse werden durch das Instrument Zoll erreicht (Wertzoll, Mengenzoll). Nicht-tarifäre Handelshemmnisse sind mengenmäßige Kontingente, Einfuhrlizenzen, tatsächliche Durchführung der Zollabfertigung, technische Mindestvorschriften (Standards etc.).

 

andere Hemmnisse aus Unternehmenssicht:

 

Lokal Contend

Länderrisiko

 

Handelshemmnisse sind schädlich weil:

 

1.      Werden Einfuhren künstlich behindert, so folgt:

 

[Impò|Devisen-Nfò|Preise der Devisenò|DM-Aufwertung|Exportò]

 

Die Folge ist, daß möglichen positiven Effekten im geschützten Importsubventionssektorsektor, sichere negative Beschäftigungseffekte im Exportsektor gegenüberstehen.

 

2.      Jede Volkswirtschaft ist ein Netz von Produktionsbetrieben mit Verflechtungen unterschiedlichster Art. Im Rahmen des sog. Cost-Linkage-Effekt bedeuten Kostensteigerungen der Output-Güter Kostensteigerungen bei den Input-Gütern, so daß – aufgrund der Protektion – die sinkende mengenmäßige Nachfrage zu sinkender Produktion und Beschäftigung führt. Der Anstieg des gesamtwirtschaftlichen Kostenniveaus bedeutet, daß sich die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Landes – und nicht nur der geschützten Branche – verschlechtert.

 

3.      Vergeltungsmaßnahmen im Ausland führen unmittelbar zu einem Rückgang der Exporte des Landes, daß mit der Protektion beginnt.

 

4.      Es werden Entwicklungen lediglich konserviert aber nicht aufgehoben (siehe Stahlbereich)

 

Fazit:        Handelshemmnisse sind in erster Linie als schädlich für die Volkswirtschaft einzustufen, lediglich dem Versorgungsschutzargument kann man eine gewisse Relevanz zustehen.

Erfahrungskurvenkonzept

30 Juli 2009

Die Erfahrungskurve beschreibt den Effekt, daß mit jeder Verdoppelung der im Zeitablauf kumulierten Produktionsmengen analog Absatzmengen eines Produktes, die auf den Wertschöpfungsanteil einer Leistungseinheit bezogenen zahlungswirksamen inflationsbereinigten Stückkosten potentiell zwischen 20 – 30% sinken.

 

Unter der Annahme, daß sich Absatzmengen und Produktionsmengen parallel entwickeln, bestimmen die Marktanteile die Kostenpositionen der einzelnen Unternehmen. Die strategische Implikation des Konzeptes ist das Verfolgen einer Preis-Mengen-Strategie.

 

Der Erfahrungskurveneffekt, der an die aus der Fertigungswirtschaft bekannten Lernkurven erinnert, umfaßt jedoch mehr als nur die bekannten Lerneffekte, die durch entsprechende Übung bei bestimmten Arbeitsprozessen entstehen.

 

Diese Effekte sind zwar Bestandteile des Erfahrungskurveneffektes, die Erfahrungskurve beschreibt aber die zahlungswirksamen Kostensenkungen in bezug auf alle relevanten zahlungswirksamen Kostenarten, also auch der Vertriebskosten, der F&E-Kosten etc. Der Kostensenkungseffekt läßt sich auf folgende Einflußfaktoren zurückführen (Ursachen).

 

 

Diese Effekte begründen allerdings lediglich Kostensenkungspotentiale, die erst ausgeschöpft werden müssen um wirksam zu werden.

 

In Verbindung mit der Erfahrungskurve ist der (relativen) Marktanteil zu einem grundlegenden Parameter einer effizienten Wettbewerbsstrategie avanciert. Zu entsprechenden Ergebnissen kommt auch die PIMS-Studie. Wenn es dem Anbieter gelingt, einen erheblich größeren Marktanteil als die anderen Konkurrenten zu erreichen, dann verfügt er über einen komparative Vorteilsposition, die ihn bei richtiger Handhabung des Erfahrungskurven-Konzepts, preispolitisch unangreifbar macht. Es läßt sich zeigen, daß eine an der langfristigen Kostenentwicklung orientierte Preispolitik sehr schnell zu stabilen Wettbewerbsverhältnissen führt, während die kurzfristige Realisation von potentiellen Ergebnisspannen den Konkurrenzkampf fördern. Folgen die Preise nicht der zahlungswirksamen Stückkostenkurve, so werden durch die hohen Ergebnisspannen neue Anbieter auf den Markt gelockt, die ihren Marktanteil durch Preisunterbietungen vergrößern wollen.

 

Der Weg zu stabilen Konkurrenzverhältnissen über eine entsprechende Preispolitik führt gleichzeitig dazu, daß bestimmte submarginale Anbieter diesen Markt verlassen, da ihre kumulierte Erfahrung nicht ausreicht, um positive Ergebnisspannen zu sichern.

 

Strategisch günstiger wäre eine Preispolitik, die sich an der Entwicklung der Erfahrungskurve orientiert. Eine solche aggressive Preispolitik der schnellen Marktdurchdringung zwingt vorhandene Mitanbieter in gleichem Maße mitzuwachsen, weil Marktanteilsverluste zu Kostennachteilen gegenüber dem schneller wachsenden Konkurrenten führen und die entstehenden zahlungswirksamen Kostensenkungspotentiale zu nutzen.

 

Aus dem Erfahrungskurvenkonzept können der Marktanteil und das marktwachstum als strategische Erfolgsfaktoren gefolgert werden.

 

Kritik:

 

Es wird nicht dargestellt welche Kosten in den Erfahrungskurveneffekt einbezogen werden (Periodenstückkosten, Grenzstückkosten o.ä.).

 

Zu mechanistische Darstellung, zumal ein statisches Produktkonzept unterstellt wird ohne Berücksichtigung, daß viele Produkte einer ständigen Anpassung (geänderte Kundenwünsche, technische Weiterentwicklungen etc.) unterliegen. Diese notwendigen Produktveränderungen können die Kostensenkungen überkompensieren.

 

Erfahrungskurvenkonzept geht von homogenen Gütern aus, d.h. keiner der Wettbewerber besitzt ein besonderes akquisitorisches Potential. Es wird von bestehenden Präferenzen der Nachfrager abstrahiert, d.h. die Qualität der Produkte spielt keine Rolle, da der Preis das dominante Wettbewerbsinstrument ist..

 

Die Frage der Marktabgrenzung bzw. des relevanten Marktes wird übergangen, alle Wettbewerber besitzen nach diesem Verständnis die denselben direkten Markt, so daß die Identifizierung von potentiellen Wettbewerbern keine Schwierigkeiten verursacht.

 

Diese Kritikpunkte legen den Schluß nahe, daß das Erfahrungskurvenkonzept vorwiegend für standardisierte homogene Massengüter Gültigkeit besitzt. Da solche Güter vorrangig in etablierten märkten vertrieben werden, fungiert die Erfahrungskurve als Markteintrittsbarriere.

 

Rechtliche Hemmnisse werden nicht berücksichtigt (GWB).

 

Die Begrenzung auf die Wertschöfungskosten ist problematisch, da z.B. ausgeschlossen wird, daß Erfahrung auch zugekauft werden kann. Es ist dementsprechend wenig einleuchtend, wenn ein Mengenwachstum sich nicht in Einkaufsvorteilen der Produktionsfaktoren niederschlägt.

 

Dieses Konzept berücksichtigt nicht, die unter dem Stichwort „geteilte Erfahrung“ diskutierten Synergie- und Sortimentseffekte. Es steht wohl außer Frage, daß die synergetische Nutzung von Funktionsbereichen positive Auswirkungen auf die Kostensituation zeigt.

 

Automatisches Ausscheiden der submarginalen Anbieter ist fraglich, (Mischkalkulation und Produktgruppendumping, oder laterale Konzerne).

 

Risiken der Marktführerstrategie werden nicht berücksichtigt. z.B. Gefahr der Inflexibilität aufgrund der Monostruktur der Produktionsanlagen, oder daß das Kostensenkungspotential nur durch eine höhere Kapitalintensität verwirklicht werden kann, so daß eine wachsende Betriebsgröße den Fixkostenblock aufbläht.

Betriebswirtschaftliche Diffusion

30 Juli 2009

Der Prozeß der Diffusion beschreibt die Ausbreitung einer Innovation innerhalb eines sozialen Systems über spezielle Kommunikationskanäle im Zeitablauf. Während also die Diffusion eher den prozessualen Aspekt der Bewegung einer Innovation innerhalb bestimmter Strukturen und Kanäle beschreibt, kann die Adoption als erstmalige Übernahme einer Neuerung und als Beschreibung der physischen Einstellung der Individuen bzw. Organisationen bzgl. der Innovation interpretiert werden. Die Adoption ist als Ergebnis eines komplexen Entscheidungsprozesses zu sehen, der ähnlich wie ein Kauf- bzw. Beschaffungsprozeß in verschiedene Phasen unterteilbar ist. Dabei werden im allgemeinen die Phasen Awareness, Interest, Evaluation, Trial und Adoption unterschieden. Das Grundinteresse der Adoptionsforschung gilt den Determinanten dieses Entscheidungsprozesses, welche auch grundlegende Bedeutung für den Diffusionsprozeß haben.

Eine Grundhypothese der Diffuisionsforschung besteht darin, daß von einem bestimmten Individuum, welches als Träger einer neuen Erkenntnis, also einer Produktinnovation oder auch einer neuen Erfahrung mit den Leistungen eines Anbieters gilt, eine „Ansteckwirkung“ ausgeht, so daß die Erkenntnis auf eine ständig wachsende Anzahl anderer Individuen bzw. Aktoren übergreift. Dieser Automatismus des Diffusionsprozesses findet seinen Niederschlag in der Formulierung normalverteilter bzw. logistischer Funktionsverläufe. Dabei werden die beteiligten Aktorenaufgrund unterschiedlicher zeitlicher Reaktionssstrukturen in verschiedenen Adopterkategorien unterteilt.

Abb. 1: Grundmodell der Diffusion

Innovators           Early              Early                 Late                   Laggards

Adopters        Majority            Majority

 

Kurzfassung:

– Prozeß der Diffusion beschreibt die Ausbreitung einer Innovation innerhalb soz. Systems über spezielle Kommunikationskanäle im Zeitablauf

– Adoption = erstmalige Übernahme

– Adoption = Ergebnis komplexer Entscheidungsprozesses ist in Phasen unterteilbar AIETA

– Grundhypothese Diffusion = Ansteckwirkung

– Automatismus Diffusionsprozeß = Normalverteilte log. Funktionsverläufe

– Aktoren unterscheiden sich in Ihren zeitlichen Reaktionsstrukturen (Þ Adopterkategorien)

 

Wichtigsten Übernahmemotive:

– soziale Anerkennung

– Übernehmerbstand/kritische Masse bestimmt Einsatzmöglichkeiten

– Produkterfahrungen/Unternehmenserfahrungen

– Meinungsführer/Beratermeinungen

Produktentwicklung, Adoption und Diffusion als verbundene Prozesse

30 Juli 2009

Der Prozeß der Produktentwicklung ist eng verbunden mit dem der Adoption und der Diffusion (Abb. 4).[1] Adoption[2] ist die Annahme einer Innovation durch Käufer. Den Kaufentscheidungsprozeß bei neuen Produkten versucht man über Adoptionsmodelle zu erfassen. Die zeitliche Abfolge verschiede­ner Adopterkategorien (Innovatoren, Frühadopter, frühe Mehrheit, späte Mehrheit, Nachzügler) ist Gegenstand der Diffusionsforschung.

Diffusion[3] ist die Ausbreitung innovativer Ideen, Produkte, Verfahren usw. in sozialen Systemen im Zeitablauf durch persönliche und/oder unpersönliche Kommunikation. Das Diffusionsmodell gibt wichtige Hinweise für den Einsatz der marketingpolitischen Instrumente.

Detaillierte Kenntnis der Adoptionsprozesse sowie die Wahrnehmung des engen Bezuges zwischen Produktentwicklungsprozeß und Adoption unter­stützt das Unternehmen bei der Produkteinführung: “Industrial buying beha­viour can not be studied in isolation from industrial marketing behaviour.”[4]

@Dirk Stader


[1]          Vgl.:     Biemans                           [1992]     S. 62

[2]          Vgl.:     o.V.                                [1988]     Spalte 92

[3]          Vgl.:     o.V.                                [1988]     Spalte 1252-1253

[4]                      Bonoma/Johnston              [1978]     S. 215

Betriebsformen – Handel

30 Juli 2009

Die Definition der Betriebsformen ist der Versuch einer Klassifizierung, wobei in der betriebswirtschaftlichen Praxis die eindeutige Trennung schwer fällt, da sich im Markt vielfältige Mischformen etabliert haben, deren Grenzen offen sind.

 

 

1.       Discounter (z.B. Aldi, Penny etc.)

 

          – geringstmöglicher Service

          – begrenztes Sortiment (Marken und Billigware)

          – unterdurchschnittliche Preise

          – sehr begrenzte Verkaufsfläche (Merchandising)

 

 

2.       Verbrauchermärkte (z.B. Pro-Verbrauchermärkte)

 

          – große Verkaufsfläche (mind. 1.000 m2)

          – breites aber flaches Sortiment

          – häufig Angliederung von Servicebetrieben (z.B. Tankstellen, Videoverleih etc.)

 

 

3.       SB-Warenhäuser (z.B. allkauf)

 

          – mehr als 4.000 m2 Verkaufsfläche

          – hoher Food-Anteil (bei Allkauf 60% Food, 40% Non-Food)

          – zusätzliche Servicebetriebe

          – häufig Stadtrandlagen mit guter Parkplatzsituation

 

 

4.       Fach-/Spezialgeschäfte (z.B. Baumärkte, Toys’R Us etc.)

 

          – Ware einer Branche (Herstellerorientiert) oder Bedarfsgruppe (Nachfrageorientiert)

          – tiefes Sortiment

          – hoher Bedienungsservice und auch andere Serviceangebote (z.B. Wartungsverträge)

          – Laufkundschaft

 

5.       Warenhaus/Kaufhaus (z.B. Karstadt)

 

          – breites Sortiment

          – Teilbetrieb eines Konzerns

          – starke Non-Food-Orientierung

          – in Großstädten (in Städte mittlerer Größe erfolgloser Versuch)

 

 

6.       Filialunternehmen (z.B. Edeka)

 

          – Mitglieder einer Gruppe, die kleinere Filialen an einem Ort haben (Supermärkte)

          – begrenztes aber tiefes Sortiment

 

 

7.       Einkaufszentrum (z.B. Centro)

 

          – räumliche Konzentration von verschiedenen Unternehmen unter einem Management

 

 

8.       Versandhandel (z.B. Otto)

 

          – Vertrieb durch Post- und/oder Privatversand

 

 

9.       Cash und Carry (C+C) (z.B. Handelshof, Metro)

 

          – Großhandel, kein Verkauf an Endverbraucher

 

 

Nachfolgend erfolgt die Einschätzung der Attraktivität und des Zukunftspotentials von ausgewählten Betriebsformen. Diese Informationen sind aus einer bis jetzt noch unveröffentlichten Studie von Trinkaus & Burkhardt entnommen und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Die hier vorgenommene Klassifizierung folgt nicht der oben gewählten Darstellung, kann aber dennoch leicht angepaßt und nachvollzogen werden:

 

 

10.     Attraktivität und Zukunftspotential der einzelnen Vertriebsschienen

 

Auf der Basis der oben beschriebenen Rahmenfaktoren wird eine relative Bewertung der Attraktivität und der Zukunftspotentiale der verschiedenen Vertriebschienen/Betriebstypen vorgenommen und Punktwerte von + 2, für sehr attraktiv, bis – 2, für sehr unattraktiv, zugeordnet.

 

 

10.1   Warenhäuser: – 2

 

Die Warenhäuser, als die klassischen Vertreter der „Mitte“ im Einzelhandel, werden als die Verlierer des momentanen Strukturwandels und der zunehmenden Einkommenspolarisierung betrachtet. Sie verlieren Kunden am unteren Ende an diskontierende Vertriebsformen und am oberen Ende an „erlebnisorientiertere“ Facheinzelhändler. Der frühere Vorteil, alles „unter einem Dach“ anbieten zu können bedeutet jetzt gegenüber den Fachgeschäften und Fachmärkten den Nachteil einer mangelnder Sortimentstiefe und gegenüber den Diskountern (SB-Warenhäusern) fehlende Preiskompetenz. Die Umgestaltung der Warenhäuser in „Erlebnishäuser“ ist der richtige Weg, dennoch ist insgesamt mit einem weiter rückläufigen Anteil der Warenhäuser an den Einzelhandelsumsätzen zu rechnen.

 

 

10.2   SB-Warenhäuser: + 2

 

SB-Warenhäuser haben gegenüber den klassischen Warenhäusern den Vorteil niedrigerer Personalaufwendungen (kaum Beratung) und günstigerer Raumkosten (Stadtrandlagen, grüne Wiese etc.). Zusammen mit einer stärkeren Konzentration auf „schneller drehende“ Artikel können sie zu deutlich günstigeren Preisen anbieten. Sie profitieren von der steigenden Preissensibilität der Kunden.

 

 

10.3   Supermärkte: – 1,5

 

Supermärkte befinden sich in einer ähnlichen Situation wie die Warenhäuser. Während das allgemeine Wachstumspotential im Lebensmitteleinzelhandel minimal ist, haben sie sich gegen die Marktanteilsgewinne der Diskounter zu verteidigen. Dabei setzt das Preisbewußtsein der Kunden einem allgemeinen „Uptrading“ und einer Differenzierung über den Service enge Grenzen.

 

 

10.4   Discount-Märkte: + 1,5

 

Spiegelbildlich zur Situation der Supermärkte sind die Wachstumsaussichten der Discount-Märkte zu bewerten. Geringere Personalkosten, billigere Ladenausstattung und engeres Sortiment (mit geringerem Frischwarenanteil) sowie gute Logistik ermöglichen ein deutlich preisgünstigeres Angebot als in den klassischen Supermärkten. Dies kommt der zunehmenden Preissensibilität der Konsumenten entgegen. 

 

 

10.5   Fachgeschäfte

10.5.1                  Traditionelle Fachgeschäfte : – 1

 

Die Chance traditioneller nicht filialisierter Fachgeschäfte wird als Gruppe eher negativ eingeschätzt. Diese Fachgeschäfte werden es durch ungünstigere Kostenstrukturen schwer haben, gegen die filialisierten Fachgeschäfte und Fachmärkte in Punkto Preis und Sortimentstiefe zu konkurrieren. Beim Erfolg dieser Geschäfte kommt es sehr stark auf unternehmensspezifische Erfolgsfaktoren an. Sehr guter Serivce und eine enge lokale Kundenbindung können im Einzelfall die genannten Nachteile mehr als ausgleichen. Da diese Geschäfte oft nicht in den Toplagen der Innenstädte und auch nicht in den Einkaufszentren auf der „grünen Wiese“ zu finden sind, gehören sie eher zu den Verlierern der neuen Ladenschlußregelungen.

 

 

10.5.2                  Filialisierte Fachgeschäfte: + 1

 

Filialisierte Fachgeschäfte haben gegenüber dem traditionellen Fachgeschäft den Vorteil günstigerer Einkaufspreise (größeres Volumen) und meist stärkerer Finanzkraft. Oft befinden sie sich in attraktiveren Innenstadtlagen. Sie gehören somit eher zu den Profiteueren einer verlängerten Ladenöffnungszeit, von der man sich allgemein eine Belebung der Innenstädte verspricht. Gegenüber den Warenhäusern haben sie den Vorteil einer stärkerer Produktfokussierung (Kompetenz) und die bessere Möglichkeit sich auf die Zielkundschaft einzustellen.

 

 

10.6   Fachmärkte: + 2

 

Chancen, den Fachgeschäften Marktanteile abzunehmen, haben Fachmärkte insbesondere auf Produktfeldern, wo der Kunde selbst über hohe Kompetenz und gute Information verfügt und somit Beratung zweitrangig wird. Fachmärkte (z.B. Saturn, Pro Markt, Toy ‘R Us) können dabei durch den höheren Umsatz je Markt eine große Produktbandbreite anbieten. Höhere Flächenproduktivität und ein geringerer Personalkostenanteil ermöglichen günstigere Preise. Für viele Kunden wiegt der Preisvorteil schlechteren Service und mangelndes Ambiente auf. Von „Einkaufserlebnis“ kann bei den meisten Fachmärkten kaum eine Rede sein. Ausnahme sind, abhängig von der Preispositionierung, die großflächigen Möbelfachmärkte (z.B. Möbel Walther).  

 

 

10.7   Baumärkte:  0

 

Auch für die Baumärkte als Untergruppe der Fachmärkte kann von steigenden Marktanteilen ausgegangen werden. Allerdings besteht die Gefahr eines „over storing nach dem starken Flächenwachstum der letzten Jahre und den auch jetzt noch geplanten Neueröffnungen. Dies hat einen sich verschärfenden Preiswettbewerb zur Folge. Insgesamt wird die Attraktivität dieser Sparte daher nur neutral gesehen.

 

 

10.8   Großhandel: 0

 

Da insgesamt für den Einzelhandel nur geringes Wachstumspotential erwartet wird, ist auch das Potential des Großhandelsgeschäftes nur sehr begrenzt. Durch den Rückgang der Anzahl selbständiger Einzelhändler und kleinerer Einzelhandelsketten und den gleichzeitigen Marktanteilsgewinnen der großen Ketten (die die Großhandelsfunktion integrieren) ist im Gegenteil von einem rückläufigen Großhandelsvolumen auszugehen. Attraktiv ist das Feld nur für Unternehmen, die durch eine überlegene Logistik Marktanteile auf sich ziehen und auch reine Logistikdienstleistungen an Dritte verkaufen können.

 

 

10.8   Versandhandel: + 0

 

Die Aussichten des Versandhandels wird insgesamt neutral beurteilt. Einerseits eröffnen die neuen Informationstechnologien (Teleshopping, Internet) dem Versandgeschäft neue Perspektiven. Allerdings werden durch die neuen Technologien auch neue Anbieter und somit neue Konkurrenten auf den Plan gerufen. Außerdem könnten die längeren Ladenöffnungszeiten zu einer Umsatzverschiebung zum traditionellen Einzelhandel führen.

 

 

10.9   Cash & Carry: + 0

 

Für das Cash & Carry-Geschäft gelten im Grunde die gleichen Faktoren wie für das Großhandelsgeschäft. Allerdings dürften die Cash & Carry Unternehmen einen nicht unerheblichen Teil ihres Geschäftes mit nur scheinbar gewerblich motivierten Abnehmern tätigen. Verschärfte Regulierungen oder der Entfall bestimmter Privilegien könnte die Ertragsaussichten mancher Unternehmen beeinträchtigen.

 

Dirk Stader

Abschreibung in der Bilanzierung und in der Kostenrechnung

30 Juli 2009

 

Fragestellung:            Wann und bei welchen Gütern werden in der bilanziellen Rechnung und in der Kostenrechnung Abschreibungen angesetzt?

 

                                    Kennzeichnen Sie die grundsätzlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen pagatorischem und kalkulatorischem Ansatz von Abschreibungen:

 

 

Abschreibungen sind der buchhalterische Nachvollzug von tatsächlichen oder angenommenen Wertminderungen. Sie dienen der richtigen Darstellung der Vermögenslage (statische Interpretation) und der periodenrichtigen Aufwandsverteilung (dynamische Interpretation, d.h. durch Abschreibungen werden die Abschreibungsausgangswerte, also die ggf. um den Restwert korrigierten Anschaffungskosten/Herstellungskosten, auf die geplante Nutzungsdauer verteilt).

 

 

Gem. § 253 HGB (und aus der Konkretisierung des Realisationsprinzips) sind Vermögensgegenstände höchstens zu historischen Anschaffungskosten/Herstellungskosten vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen in der Bilanz anzusetzen (sog. fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten). Historische Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bilden somit die Obergrenze für den Wertansatz der Vermögensgegenstände in der Bilanz. Der (Werte)verzehr kann planmäßig oder außerplanmäßig sein; soweit der Verzehr planmäßig ist werden Abschreibungsverfahren angewendet.

 

 

Exkurs:     Abschreibungsverfahren

 

KAt                = Abschreibungsbetrag in t

Rt                   = Restwert in t

A                   = Abschreibungssumme

N                   = Nutzungsdauer

t                     = betrachtete Periode

 

I. linear:

 

Abschreibung      =             Kat  = (A– Rt )/N

Restwert              =             Rt   = A – (A/N*t)

 

II. arithmetrisch-degressiv:

 

Abschreibung      =             Kat  = ((A– Rt )/åN)*Anteile für jeweilige Periode

 

III. geometrisch-degressiv:

 

Abschreibung      =             Kat  = (p/100)*Rt–1

Prozentsatz          =             100*(1– )

 

IV. Nutzungsbedingt:

 

1.1              Anlagevermögen

 

Dementsprechend sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (sog. abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs-/Herstellungs­kosten zunächst um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die drei Determinanten der planmäßigen Abschreibungen sind:

 

                   1. Nutzungsdauer

                   2. Abschreibungsmethode

                   3. Abschreibungsausgangswert, ggf. korrigiert um den erwarteten Restwert

 

Diese drei Determinanten sind beim Zugang des Anlagegegenstandes, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist in einem sog. Abschreibungsplan festzuhalten.

 

Bei zeitlich unbegrenzter Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Bsp. unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen) darf nicht planmäßig abgeschrieben werden.

 

Durch den Grundsatz der Pagatorik (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), der alle Vorgänge im handelsrechtlichen Jahresabschluß an die damit verbundenen Zahlungsvorgänge knüpft, wird z.B. eine bilanzielle Abschreibung auf Basis gestiegener Wiederbeschaffungspreise (zum Zwecke der Substanzerhaltung) ausgeschlossen.

Außerplanmäßige Abschreibungen kommen sowohl bei zeitlich begrenzter als auch bei zeitlich unbegrenzter Nutzungsdauer in Betracht Sie dürfen bzw. müssen bei einer einmaligen Wertminderung durchgeführt werden. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, d.h.

 

–   Abschreibungsgebot auf den beizulegenden Wert besteht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 II Satz 3 HGB)

 

–   Abschreibungswahlrecht auf den beizulegenden Wert dagegen bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 II Satz 3 HGB). Kapitalgesellschaften dürfen dieses Wahlrecht nur bei Finanzanlagen wahrnehmen. (§ 279 I Satz 2 HGB).

 

–   Außerdem sind Abschreibungen im Rahmen „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig (Abschreibungswahlrecht § 253 IV HGB). Die „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ entspricht dem Grundsatz der Willkürfreiheit. Diese Regelung erlaubt die Bildung stiller Reserven. Sie gilt nicht für Kapitalgesellschaften (§ 279 I Satz 1 HGB), denn deren Eigner sollen vor zu geringem Gewinnausweis geschützt werden.

 

–   Schließlich besteht ein Abschreibungswahlrecht auf den steuerlich zulässigen niedrigeren Wert (§ 254 HGB). Auch hier ist für Kapitalgesellschaften eine Einschränkung zu beachten: Sie dürfen dieses Abschreibungswahlrecht, nur bei umgekehrter Maßgeblichkeit wahrnehmen (§ 279 HGB)

 

1.2              Umlaufvermögen

 

Planmäßige Abschreibungen werden beim Umlaufvermögen nicht vorgenommen.

 

Außerplanmäßige Abschreibungen:

 

–        Abschreibungsgebot liegt vor, wenn der sich aus Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergebende Wert niedriger als der Buchwert ist (sog. gestrenges Niederstwertprinzip). Es ist dann auf den Börsenkurs bzw. Marktpreis abzuschreiben (§ 253 Satz 1 HGB). Ist ein solcher nicht feststellbar, dann tritt an seine Stelle der beizulegende Wert (§ 253 Satz 2 HGB).

 

–        Abschreibungswahlrecht besteht, soweit nach „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ Abschreibungen nötig sind, um zu verhindern, daß der Wertansatz in der nächsten Zukunft aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß (sog. Antizipation zukünftiger Wertschwankungen § 253 II Satz 3 HGB)

 

–        Außerdem sind Abschreibungen wie auch beim Anlagevermögen im Rahmen „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ zulässig (§ 253 IV HGB). Diese Regelung gilt wiederum nicht für Kapitalgesellschaften (§ 279 HGB)

 

–        Ebenfalls entsprechend dem Anlagevermögen besteht ein Abschreibungswahlrecht auf den steuerlich zulässigen niedrigeren Wert (§ 254 HGB), beispielsweise auf den Teilwert. Auch hier ist für Kapitalgesellschaften die Einschränkung zu beachten, daß sie das Abschreibungswahlrecht nur bei umgekehrter Maßgeblichkeit wahrnehmen dürfen (§ 279 HGB).

 

2.                Kostenrechnung

 

Planmäßige kalkulatorische Abschreibungen sind der wertmäßige Ausdruck für den Verzehr des Nutzenvorrats eines Investitionsgutes. Sie werden periodisch erfaßt und beziehen sich nur auf abnutzbare Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind nicht an das handels- oder steuerrechtliche Anschaffungswertprinzip gebunden, vielmehr können die betriebsnotwendigen Anlagen auch vom Tages- oder Wiederbeschaffungswert abgeschrieben werden.  Durch den Ansatz von Wiederbeschaffungswerten wird angestrebt, die zur Leistungserstellung verzehrten Vermögenswerte zeitgerecht zu bewerten und somit rechnerisch zu gewährleisten, daß die Mittel für eine Wiederbeschaffung bis zum Ersatzzeitpunkt aus dem Umsatzprozeß zurückgewonnen werden (Substanzerhaltung). Vier Determinanten bestimmen die Höhe der kalkulatorischen Abschreibung und bilden somit auch die Grundlage für Planrechnungen:

 

                   1. Abschreibungsbasis

                   2. Liquidationserlös

                   3. Nutzungsdauer

                   4. Abschreibungsmethode (nutzungs- und/oder zeitbedingt)

 

Außerplanmäßige Abschreibung können nur indirekt über Wagniskosten berücksichtigt werden.

Leistungsangebot einer Wirtschaftsprüfung

30 Juli 2009

Leistungsangebot einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Prüfungs- und Treuhandaufgaben

  • Pflichtprüfungen von JA und Konzernabschlüssen

-      bei Kapitalgesellschaften

-      bei anderen prüfungspflichtigen Unternehmen, z.B. nach Publizitätsgesetz, Makler- und Bauträgerverordnung, Börsengesetz

  • Satzungsmäßige und freiwillige Prüfungen von JA und Konzernabschlüssen (z.B. Einzelfirmen und PHG)

 

Sonderprüfungen

  • gesetzliche Sonderprüfungen, z.B. anläßlich von

-      Gründungen

-      Kapitalerhöhungen

-      Umwandlungen

-      Verschmelzungen

  • andere Sonderprüfungen, z.B.

-      zu Fragen des internen Kontrollsystems, einschl. EDV-Systemprüfungen

-      im Zusammenhang mit Kreditentscheidungen

-      bei Investitionsentscheidungen

-      für Kapitalkontenabrechnungen von Gesellschaftern

  • Treuhänderische Tätigkeiten

-      Vermögensverwaltungen

-      Treuhänderische Übernahme von Gesellschaftsanteilen

-      Testamentsvollstreckungen

 

Steuerberatung

-      Laufende Steuerberatung

-      Bearbeitung steuerlicher Belange im Rahmen von JA

-      aktive Beratung im Rahmen der laufenden Steuerplanung

-      Steuererklärungen

-      Verhandlung mit Finanzbehörden

  • Entwicklung von steuerlichen Konzepten im Zusammenhang mit unternehmerischen Strukturentscheidungen, z.B.

-      Investitionen, Umwandlungen, Fusionen, Kapitalerhöhungen, Veräußerungen

  • Steuerliche Beratung bei Fragen der Unternehmensverfassung

-      Begutachtung von Verträgen, insbes. Gesellschaftsverträgen

-      Unternehmensfolgeregelungen

  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Mitwirkung in Steuerverfahren
  • Buchführungsarbeiten
  • Personalabrechnungen leitender Mitarbeiter

 

Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung

  • Betriebswirtschaftliche Analysen

-      Investitionsrechnungen

-      Finanzierung

-      Kostenrechnung

-      Betriebsvergleiche

-      Branchenuntersuchungen

  • Konzern- oder Gruppenstrukturierung

-      Umwandlungen, Verschmelzungen, Umgliederungen, Unternehmensverträge

  • Unternehmensbewertungen

-      Kauf/Verkauf von Unternehmen

-      Auseinandersetzungen

-      Schiedsgutachten

  • Börseneinführungen
  • Betriebswirtschaftliche Fragen der Unternehmensverfassung

 

Sonderaufgaben

Konsolidierungsgrundsätze

30 Juli 2009

 

  • Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und zwar als wirtschaftliche Einheit

 

  • Grundsatz der Vollständigkeit des Konzernabschlusses

- Einbeziehung aller Tochterunternehmen sofern keine Ausnahmen

- alle Vermögensgegenstände und Schulden sind vollständig aufzunehmen

 

  • Grundsatz der einheitlichen Bewertung

alle Tochtergesellschaften sind auf die von der Muttergesellschaft vorgegebenen Bewertungsverfahren hin auszurichten (Vorgabe konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinien ® Handelsbilanz II)

 

  • Konsolidierungsstetigkeit

Vergleichbarkeit der Abschlüsse in der zeitlichen Entwicklung

 

  • einheitliche Rechnungsperioden

- alle Konzernunternehmen sollen auf einen Stichtag abschließen

- Abschlußstichtag der Muttergesellschaft, der bedeutendsten Konzerngesellschaft oder der Mehrheit der Konzerngesellschaften

- Konzerngesellschaften mit abweichenden Stichtagen erstellen ggf. einen Zwischenabschluß

 

  • Grundsatz der Wesentlichkeit

§§ 303 II, 304 II+III, 305 II HGB

 

 

Konsolidierungsvorgänge dienen dazu, Doppelerfassungen zu vermeiden, z.B.:

Mutter:                         ®                    Tochter:

Zinsertrag                      ®                    Zinsaufwand

Forderung                     ®                    Verbindlichkeit

Beteiligung                   ®                    Eigenkapital

Zeitliche Abgrenzung

30 Juli 2009

Wenn die GuV den Jahresabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres richtig ermitteln soll, müssen Aufwendungen und Erträge periodenrichtig erfaßt werden; Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen (Þ GoB). Daraus folgt zweierlei:

1.    Die GuV des alten Jahres darf keine Aufwendungen und Erträge enthalten, die wirtschaftlich dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen sind, für die Zahlungen aber bereits im alten Geschäftsjahr geleistet wurden.

2.    Andererseits muß die GuV des alten Geschäftsjahres auch diejenigen Aufwendungen und Erträge enthalten, die wirtschaftlich dem alten Geschäftsjahr zuzuordnen sind, für die aber Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr erfolgen.

Dies wird wie folgt gelöst:

 1.    Im ersten Fall (transitorische Posten) werden am Abschlußstichtag Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die am Anfang des neuen Geschäftsjahres sofort wieder aufgelöst werden. Abhängig davon, ob das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Geschäftsjahr geleistet oder erhalten hat, wird unterschieden:

 –     Hat das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Geschäftsjahr geleistet werden aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Sie dienen der periodenrichtigen Zuordnungen von Auszahlungen zu Aufwendungen. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte (d.h. festgelegte) Zeit danach darstellen (§ 250I HGB). Der Buchungssatz am Abschlußstichtag lautet: aktive Rechnungsabgrenzung an Aufwandskonto.

 –     Hat das Unternehmen Vorauszahlungen im alten Jahr erhalten, werden passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Sie dienen der periodenrichtigen Zuordnung von Einzahlungen zu Erträgen. Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte (d.h. festgelegte) Zeit danach darstellen (§ 250 II HGB). Der Buchungssatz am Abschlußstichtag lautet: Ertragskonto an passive Rechnungsabgrenzung.

Beispiel 1: Eine GmbH zahlt die Januarmiete für ihr Verwaltungsgebäude bereits am 29.12. (Abschlußstichtag 31.12.)

Weil die Auszahlung vor dem Abschlußstichtag anfällt, aber dem ersten Monat des folgenden Geschäftsjahres zuzuordnen ist, muß ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.

Beispiel 2: Außerdem möchte die GmbH für eine Werbekampagne einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, weil die Auszahlungen im abgelaufenen Geschäftsjahr stattfanden und die Wirkung nach Schätzung der Geschäftsführung einige Jahre anhält.

Diese Auszahlungen dürfen nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden, weil kein Aufwand für eine bestimmte Zeit vorliegt (einige Jahre); dies ist aber eine Voraussetzung für die Rechnungsabgrenzung.

2.    Im zweiten Fall (antizipative Posten) werden am Abschlußstichtag sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten gebildet, die erst bei Zahlung im neuen Geschäftsjahr aufgelöst werden. Abhängig davon, ob das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr leistet oder erhält wird unterschieden:

–     Leistet das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr, wird der auf das alte Geschäftsjahr entfallende Teil vorweggenommen und als Aufwand bzw. Sonstige Verbindlichkeit gebucht. Der Buchungssatz lautet: Aufwandskonto an sonstige Verbindlichkeiten.

–     Erhält das Unternehmen Zahlungen erst im neuen Geschäftsjahr, wird der auf das alte Geschäftsjahr entfallende Teil vorweggenommen und als Ertrag bzw. Sonstige Forderung (in der Bilanz unter sonstige Vermögensgegenstände) gebucht. Der Buchungssatz lautet: sonstige Forderungen an Ertragskonto.

Michael Schumacher Comeback bei Ferrari

29 Juli 2009

Das hätte ich bzw. man wohl nicht gedacht: Michael Schumacher steht anscheinend kurz vor seinem Comback. So gibt der mehrfache Weltmeister nunmehr auf seiner homepage http://www.michael-schumacher.de/ bekannt, dass er sich heute mit Stefano Domenicali und Luca di Montezemolo besprochen und entschieden hat als Ersatz für den verunglückten Rennfahrer Felipe Massa beim Rennen bzw. Grand Prix in Valencia am 23. August 2009 einzuspringen.

Weiterhin stellt Michael Schumacher in Aussicht, dass er bis zum Ende der Rennsaison 2009 als Einsatzfahrer bei Ferrari zur Verfügung stehen wird, falls dies notwendig sein sollte. Das würde das Comeback nach drei Jahren Auszeit von der Formel1 bedeuten.

Ich finde die Idee zwar spannend, aber ich weiss nicht so genau, warum Michael Schumacher sich das antun will. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er sich mit der Aussicht auf eine (vorzeitige) Verlängerung seines Beratervertrages bei Ferrari ködern lässt.

Ich hoffe nur für ihn, dass er sich schnell in das Fahrzeug eindenken kann, damit er auch wettbewerbsfähig ist. Er ist nunmal eine Legende, warum sollte die Kratzer bekommen. Er hatte meiner Meinung nach den richtigen Zeitpunkt für den Ruhestand gewählt. Außerdem habe ich ihn bisher für seine Standfestigkeit bei allen Comback-Forderungen bzw. -Spekulationen bewundert.

Hoffentlich hat er sich das gut überlegt und wird nicht von allen anderen gegen die Wand gefahren. Potenzial genug hat Michael Schumacher sicherlich und Rennerfahrung hat er sich durch seine Rennen beim Motarrad GP erhalten.

Dennoch wäre es wirklich schade, wenn er bei einem Rennantritt nicht auch seinem Legendenstatus dadurch gerecht werden würde, indem er sofort wieder um Punkte mitfährt, oder sogar auf das berühmte Treppchen kommen würde. Ich würde es ihm auf jeden Fall gönnen und schaue mir das Rennen an.

Hoffentlich passiert ihm nichts; es wäre schade eine so fabelhafte Karriere wie die des Michael Schuhmachers mit einem Rennunfall zu beenden.

Dirk Stader

PS: Gute Besserung an Felipe Massa

Den Originalkommentar der offiziellen Michael Schumacher Hompage findet ihr auf http://www.michael-schumacher.de/?page=news&story_id=&lang=de